§ 74
Parteien
(1) Parteien des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens sind:
- a) die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung bzw. Flurbereinigung unterzogen werden;
- b) die Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsgemeinschaft;
- c) die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 2 lit. b) an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken besteht;
- d) Siedlungsträger nach dem Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz 1969, LGBl. Nr. 49.
(2) Parteien des Regulierungs- und Teilungsverfahrens sind:
- a) die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und die Agrargemeinschaft;
- b) Personen, die ihre Nutzungsansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde, zu einem Gemeindeteil (Ortschaft) oder zu einer Agrargemeinschaft stützen;
- c) die Gemeinde, der ein Anteilsrecht zusteht;
- d) Siedlungsträger nach dem Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz 1969.
(3) Parteien in einem Verfahren nach § 6 Abs. 1 sind außer dem Antragsteller der bücherliche Eigentümer und die Person, der das betreffende Grundstück als Abfindung zugewiesen wurde. In einem Verfahren nach § 17 sind Parteien die Zusammenlegungsgemeinschaft und die Eigentümer der Grundstücke, die für die Durchführung einer gemeinsamen Maßnahme oder für die Errichtung der gemeinsamen Anlage herangezogen werden müssen.
(4) Im übrigen kommt Personen eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
09.02.2023
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