§ 74 LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 74
Familienzulage, Kinderzulage

(1) Dem verheirateten Landesbediensteten gebührt eine Familienzulage im Betrage von 46 Euro monatlich. Die Familienzulage gebührt im gleichen Ausmaß einem nicht verheirateten Landesbediensteten, wenn seinem Haushalt ein Kind angehört, für das er Kinderzulage bezieht, ferner einem Landesbediensteten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu mindestens einen Beitrag in Höhe der Familienzulage zu leisten hat. Weiters gebührt die Familienzulage jenem Landesbediensteten, der im eigenen Haushalt für seinen Vater oder seine Mutter zu sorgen hat und nicht schon aus anderen Gründen die Familienzulage erhält.

(2) Dem Landesbediensteten gebührt eine Kinderzulage für jedes eheliche Kind, legitimierte Kind, Wahlkind und uneheliche Kind, ferner für jedes sonstige Kind, das zum Haushalt des Landesbediensteten gehört und von ihm überwiegend erhalten wird. Die Kinderzulage wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes gewährt und beträgt 51 Euro für das erste, 53 Euro für das zweite, 56 Euro für das dritte und 58 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Kind. Einem Landesbediensteten gebührt jedoch die Kinderzulage für ein uneheliches Kind nur dann, wenn es zu seinem Haushalt gehört oder wenn der Landesbedienstete, abgesehen von der Familienbeihilfe, einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.

(3) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt die Kinderzulage auch dann, wenn es den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistet oder in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, und wenn die Einkünfte des Kindes oder seines Ehegatten die Mindesteinkommensgrenze gemäß Abs. 6 nicht übersteigen. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, durch Krankheit oder durch ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt die Kinderzulage über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.

(4) Wenn ein Kind seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Kinderzulage gemäß den Abs. 2 und 3 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene, die Mindesteinkommensgrenze gemäß Abs. 6 übersteigende Einkünfte verfügen, gebührt die Kinderzulage ohne zeitliche Beschränkung für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit des Kindes.

(5) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, ist die Kinderzulage auch dann zu gewähren, wenn sonstige berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene, die Mindesteinkommensgrenze gemäß Abs. 6 übersteigende Einkünfte verfügen.

(6) Die Mindesteinkommensgrenze beträgt die Hälfte des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 8, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungsanpassung. Hiebei ist bei Einkünften in der Form von Naturalbezügen der Wert der Wohnung mit 15 v.H., der Wert der vollständigen Verpflegung mit 60 v.H., der Wert der vollständigen Verpflegung nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche mit 90 v.H. und der Wert der Bestreitung des gesamten Lebensunterhaltes mit 100 v.H. der Hälfte des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 8, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungsanpassung zu veranschlagen.

(7) Familienzulage und Kinderzulage gebühren in dem Monat, in dem der Anspruch entsteht, im vollen Ausmaß.

(8) Dem Landesbediensteten gebührt jedoch abweichend von Abs. 1 keine Familienzulage, wenn sein Ehegatte Anspruch auf eine Familienzulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft hat. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen und bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche der Anspruch des älteren Ehegatten vor. Dies gilt nicht, wenn der Ehegatte auf seinen Anspruch verzichtet.

(9) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf die Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur dem Landesbediensteten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen und bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche der Anspruch des älteren Landesbediensteten vor.

(10) Hat der Landesbedienstete aus einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft Anspruch auf eine Familien- oder Kinderzulage, so gebührt dem Landesbediensteten nur jener Anteil an der Familien- oder Kinderzulage, der seinem tatsächlichen Beschäftigungsausmaß entspricht. Die bezogenen Familien- oder Kinderzulagen dürfen 100 v.H. der in den Abs. 1 und 2 genannten Beträge nicht übersteigen.

(11) Bei Teilzeitbeschäftigung gebühren Familien- und Kinderzulagen nur im gleichen Teilbetrag wie der Gehalt.

25.01.2017

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