§ 74 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

6. Abschnitt
Bezüge während des Ruhestandes

§ 74
Ruhegenuß

(1) Dem Landesbeamten des Ruhestandes gebühren ein monatlicher Ruhegenuß und nach Maßgabe der §§ 65 und 67 die Haushaltszulage, Kinderzulagen und Sonderzahlungen.

(2) Der Ruhegenuß beträgt nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 v. H. und erhöht sich für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(3) Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(4) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80 v. H. des Gehaltes und der für die Ruhegenußbemessung unrechenbaren Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Landesbeamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand entsprechen.

(5) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

  1. a) der seit der Aufnahme in das Beamtenverhältnis zum Lande zurückgelegten Dienstzeit,
  2. b) den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
  3. c) den zugerechneten Zeiträumen und d) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.

(6) Bei der Berechnung der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit gelten Bruchteile eines Jahres als volles Jahr, wenn sie wenigstens sechs Monate betragen, andernfalls sind sie nicht zu berücksichtigen.

(7) Ist im Zeitpunkt des Ausscheidens des Landesbeamten aus dem Dienststand der für die nächste Vorrückung erforderliche Zeitraum zur Hälfte verstrichen, dann ist der Landesbeamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung in die höhere Gehaltsstufe oder Zeitvorrückung in die höhere Dienstklasse eingetreten wäre.

24.10.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)