§ 74 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2019

§ 74

Überstundenarbeit

(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn

  1. a) die Grenzen der nach den §§ 68 bis 73 zulässigen wöchentlichen Normalarbeitszeit oder
  2. b) die tägliche Normalarbeitszeit, die sich aus der Verteilung dieser wöchentlichen Normalarbeitszeit nach den §§ 68 bis 73 ergibt,

(2) Am Ende der Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach einer Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, sowie am Ende eines Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben, die nach § 69 Abs. 1 letzter Satz in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.

(3) Dienstnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen. Die Leistung von Überstunden über die normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse, ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben der Produkte sowie Gefährdung des Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend notwendig machen.

24.05.2019

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