§ 74 GG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1965

§ 74
Einwendungen gegen den Voranschlag

(1) Der von der Gemeindevertretung beschlossene Voranschlag ist der Landesregierung ehestens zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregierung kann binnen sechs Wochen nach Einlangen des Voranschlages Einwendungen gegen den Voranschlag erheben, wenn dieser die Voraussetzungen des § 73 nicht erfüllt.

(2) Erhebt die Landesregierung innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 Einwendungen, hat die Gemeindevertretung darüber ohne unnötigen Aufschub zu beschließen.

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