Entlassung
§ 74.
Das Dienstverhältnis des Beamten des Dienst- oder Ruhestandes wird durch Entlassung aufgelöst
- 1. durch Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung;
- 2. durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn
- a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
- b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt,
- c) die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312a StGB erfolgt ist oder
- d) die Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947 – VerbotsG, StGBl. Nr. 13/1945, erfolgt ist;
- 3. durch eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 dritter Satz.
10.01.2026
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