zum Begriff Verwaltungsvorschriften vgl. Art. VI Abs. 2 EGVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950
V. Teil: Kosten.
Kosten der Beteiligten.
§ 74.
(1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Bauschbetrage festgesetzt werden.
zum Begriff Verwaltungsvorschriften vgl. Art. VI Abs. 2 EGVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950
Schlagworte
Kostentragung, Partei, Pauschbetrag
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10005221
Dokumentnummer
NOR12058476
alte Dokumentnummer
N4195011386Q
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