§ 74 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 74.

(1) Der Inhaber einer Verschlußbrennerei hat für jedes Kalenderjahr ein Betriebsbuch zu führen, in dem unter Angabe des Tages und der Stunde Beginn und Ende jeder Benützung jeder Vorrichtung zur Herstellung von Alkohol unverzüglich und, sofern ein Spirituskontrollmeßapparat vorhanden ist, dessen Anzeige am Beginn des Jahres und unverzüglich nach Beendigung jeder Herstellung von Alkohol, bei kontinuierlicher Alkoholherstellung in regelmäßigen Zeitabständen mindestens einmal täglich aufzuzeichnen sind.

(2) Das Betriebsbuch ist in dem Betrieb zu führen und aufzubewahren, auf den es sich bezieht.

(3) Anstelle des Betriebsbuches kann das Hauptzollamt andere Aufzeichnungen zulassen, wenn diese den vorgegebenen Inhalten entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053402

alte Dokumentnummer

N3199423580L

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