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§ 73 MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 84

Inhalt des Mindeststeuerberichts

§ 73.

(1) Der Mindeststeuerbericht ist elektronisch mithilfe einer Standardvorlage einzureichen, die aus einem allgemeinen und einem steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitt besteht.

(2) Der Mindeststeuerbericht hat folgende Angaben zur Unternehmensgruppe zu enthalten:

  1. 1. Im allgemeinen Abschnitt
  1. a) die Identifizierung der Geschäftseinheiten, einschließlich ihrer Steueridentifikationsnummern, das Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gelegen sind, und ihre Qualifikation im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
  2. b) Informationen über die Gesamtstruktur der Unternehmensgruppe, einschließlich der Kontrollbeteiligungen an Geschäftseinheiten, die von anderen Geschäftseinheiten gehalten werden,
  3. c) eine zusammenfassende Übersicht.
  1. 2. Im steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitt
  1. a) die Inanspruchnahme der Safe-Harbour-Regelungen und Befreiungen,
  2. b) die Berechnung des Effektivsteuersatzes für jedes Steuerhoheitsgebiet und des Ergänzungssteuerbetrags für jede Geschäftseinheit,
  3. c) die Berechnung des Ergänzungssteuerbetrags eines Mitglieds einer Joint-Venture-Gruppe,
  4. d) die Zurechnung des Ergänzungssteuerbetrags im Rahmen der PES und der SES zu jedem Steuerhoheitsgebiet und
  5. e) die in Anspruch genommenen Wahlrechte (§ 74).

(3) Die berichtspflichtige Geschäftseinheit hat im Mindeststeuerbericht anzugeben, welche Abschnitte an welche Steuerhoheitsgebiete nach dem in § 73a Abs. 2 festgelegten Verteilungsansatz zu übermitteln sind.

(4) Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2028 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2030 enden, kann im steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitt des Mindeststeuerberichtes auf Antrag eine vereinfachte Meldung in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet erfolgen, wenn für dieses Steuerhoheitsgebiet

  1. 1. keine Mindeststeuer im Wege der NES, PES oder SES zu entrichten ist oder
  2. 2. eine zu entrichtende Mindeststeuer einzelnen Geschäftseinheiten oder einzelnen Mitgliedern einer Joint-Venture-Gruppe nicht zugeordnet werden muss.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40273527

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