Sicherheitsvorschriften gegen
Arbeitsunfälle
§ 73
(1) Alle Maschinen (Kraft‑ und Arbeitsmaschinen, Kraftübertragungsanlagen, Apparate, Aufzüge usw.) müssen mit den erforderlichen Schutzvorrichtungen versehen sein und unter Anwendung der notwendigen Schutzvorkehrungen verwendet werden. Alle bewegten Teile, die geeignet sind, Verletzungen herbeizuführen, sind im Arbeits‑ und Verkehrsbereich, sofern die Gefahrenquellen nicht schon durch die Konstruktion ausgeschaltet sind, abzusperren, zu verdecken, zu verkleiden und mit Abstellvorrichtungen auszustatten. Außerdem sind die erforderlichen Schutzvorkehrungen, wie durch Berührungsschutz bei elektrischen Einrichtungen, durch Sicherungsmaßnahmen bei der Waldarbeit, Betriebsvorschriften und Beaufsichtigung, Beschriftungen und Warnungstafeln zu treffen. Die landwirtschaftlichen Gerätschaften müssen sich in einem derartigen Zustande befinden, daß sie bei Gebrauch, Transport und Verwahrung keinen Schaden verursachen können. Arbeitsstätten, sowohl innerhalb des Betriebes als auch im Freien, und bauliche Einrichtungen sind derart herzustellen, instand zu halten und zu benützen, daß an denselben jederzeit ohne Gefahr gearbeitet werden kann. Arbeitsstellen innerhalb des Betriebes müssen ausreichend belichtet sein. Betriebsmittel wie Fuhrwerke, Tiere, Sprengmittel und gesundheitsschädliche Stoffe müssen derart behandelt, verwendet, verwahrt und gesichert werden, daß Verletzungen und Krankheiten verhütet werden.
(2) Die jeweils geltenden Sicherheitsvorschriften müssen streng eingehalten werden.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung der land‑ und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer sowie der zuständigen Landesstelle der land‑ und forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt im Verordnungswege die näheren Bestimmungen über den Dienstnehmerschutz zu treffen.
20.09.2018
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