§ 73
Zulage für höherwertige Tätigkeiten und
außergewöhnliche Belastungen
(1) Eine höherwertige Tätigkeit liegt vor, wenn dem Landesbediensteten mit schriftlicher Zustimmung des Dienstgebers vorübergehend oder bis zur Anpassung der Verordnung gemäß § 64 Abs. 4 an die geänderten Verhältnisse Aufgaben übertragen werden, die mindestens zwei Gehaltsklassen höher einzureihen wären und diese Aufgaben mindestens 25 v.H. des Beschäftigungsausmaßes des Landesbediensteten betragen. Dem Landesbediensteten gebührt für solche Tätigkeiten nach Maßgabe des Abs. 2 eine Zulage, wenn sie ununterbrochen mindestens zwei Monate gedauert haben, jedoch nicht für den ersten Monat dieser Tätigkeit.
(2) Die Zulage beträgt je nach dem prozentuellen Anteil der vorübergehend höherwertigen Tätigkeit am gesamten Beschäftigungsausmaß 40, 60 oder 80 v.H. des Unterschiedes zwischen der Gehaltsstufe 1 der bisherigen Gehaltsklasse des Landesbediensteten und der Gehaltsstufe 1 jener Gehaltsklasse, der die vorübergehend höherwertige Tätigkeit zuzuordnen wäre. Liegt der prozentuelle Anteil der vorübergehend höherwertigen Tätigkeit zwischen den im ersten Satz genannten Hundertsätzen, so ist nach arithmetischen Grundsätzen auf- oder abzurunden.
(3) Wenn mit den übertragenen Aufgaben außergewöhnliche Belastungen verbunden sind, die bei der Einreihung der Stelle nicht berücksichtigt werden konnten und die nicht bereits durch andere Zulagen vergütet werden, kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Maßgabe des Abs. 4 eine Zulage gewährt werden.
(4) Die Zulage darf 20 v.H. der Gehaltsstufe 1 jener Gehaltsklasse, in der der Landesbedienstete eingestuft ist, nicht übersteigen. Es ist dabei auf die Art und den Umfang der außergewöhnlichen Belastungen einerseits und andererseits auf die Stellenbewertung sowie Möglichkeiten, die außergewöhnlichen Belastungen auszugleichen, Bedacht zu nehmen.
10.12.2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
