§ 73 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 73
Abfertigung

(1) Der Landesbeamte, der nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer seines Dienstverhältnisses gemäß § 26 Abs. 1 ausgeschieden wird, hat Anspruch auf Abfertigung. Die Abfertigung beträgt das Neunfache, wenn die für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit aber mehr als fünf Jahre beträgt, das Achtzehnfache jenes Monatsbezuges zuzüglich der Sonderzahlungen, der dem Landesbeamten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt hat oder gebührt hätte.

(2) Weibliche Landesbeamte haben ferner Anspruch auf Abfertigung, wenn sie innerhalb zweier Jahre, nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren haben, gemäß § 25 Abs. 1 aus dem Dienstverhältnis austreten. Die Abfertigung beträgt in diesen Fällen, wenn die für die Ruhegenußbemessung anrechenbare Dienstzeit drei Jahre nicht übersteigt, das Zweifache des dem Landesbeamten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges. Sie erhöht sich für jedes weitere begonnene für die Ruhegenußbemessung unrechenbare Dienstjahr um einen weiteren Monatsbezug bis auf höchstens 24 Monatsbezüge.

24.10.2017

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