§ 73
Arbeitszeit bei Schichtarbeit
(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf
- a) innerhalb des Schichtturnusses oder
- b) bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit nach § 69 innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
- im Durchschnitt die nach § 68 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.
(2) Der Kollektivvertrag kann für Betriebe nach § 5 Abs. 4 bei mehrschichtiger Arbeitsweise eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen.
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