Besondere Zuständigkeit für Berufungen
§ 73.
(Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ist zuständig zur Entscheidung über Berufungen gegen
- 1. den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder nicht einzuleiten, und
- 2. den Verhandlungsbeschluss.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Gesetzesnummer
20002353
Dokumentnummer
NOR40037624
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