2. Abschnitt
Haushaltsführung
§ 73
Allgemeines
(1) Der Voranschlag hat die Grundlage für die Führung des Gemeindehaushaltes in einem Kalenderjahr zu bilden. Er hat zu enthalten
- a) eine Schätzung der zu erwartenden öffentlich- und privatrechtlichen Einnahmen,
- b) eine Schätzung der gesetzlich vorgeschriebenen und der auf Grund privatrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben,
- c) eine Ermächtigung zu privatrechtlichen Ausgaben in bestimmter Höhe,
- d) die Finanzkraft.
(2) Die Höhe der Ausgaben gemäß Abs. 1 lit. c ist unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzulegen.
(3) Die Finanzkraft im Sinne dieses Gesetzes ist jene des Voranschlages des vorausgehenden Haushaltsjahres. Sie setzt sich zusammen aus den ausschließlichen Gemeindeabgaben und den Gemeindeanteilen an den zwischen den Gebietskörperschaften geteilten Abgaben. Hievon auszunehmen sind die Interessentenbeiträge und die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen.
(4) Der vom Gemeindevorstand beschlossene Voranschlagsentwurf ist jedem Gemeindevertreter rechtzeitig, mindestens aber eine Woche vor der Beschlußfassung in der Gemeindevertretung, zuzustellen.
(5) Die Gemeindevertretung hat den Voranschlag so rechtzeitig zu beschließen, daß er mit Beginn des Kalenderjahres wirksam werden kann.
(6) Die Landesregierung hat im Bedarfsfalle durch Verordnung nähere Vorschriften über die Haushaltsführung, insbesondere über Veranschlagung, Haushaltsausgleich, Rücklagengebarung, Anweisung, Zahlungs- und Empfangsaufträge, Haushaltsüberwachung, Voranschlagsabweichungen, Nachtragsvoranschlag, Umfang der Rechnungslegung und Beilagen zum Rechnungsabschluß, zu erlassen.
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