§ 73 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Mindestabstand zwischen Flüssiggasbehältern

§ 73.

Nebeneinander gelagerte erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen voneinander einen Mindestabstand von 0,5 m aufweisen. Die Behälter müssen von nicht zur Flüssiggasanlage gehörenden unterirdischen Leitungen, wie elektrischen Leitungen, Gasleitungen oder Wasserleitungen, und von unterkellerten Gebäuden mindestens 1 m entfernt sein.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275450

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)