§ 73 B-BSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

7. Abschnitt

Präventivdienste Bestellung von Sicherheitsfachkräften

§ 73.

(1) Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen Sicherheitsfachkräfte (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) zu bestellen. Diese Verpflichtung ist gemäß folgender Z 1 oder – wenn der Dienstgeber an der betreffenden Dienststelle nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt – gemäß folgender Z 2 oder 3 zu erfüllen:

  1. 1. durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Dienstverhältnisses (eigene Sicherheitsfachkräfte) oder
  2. 2. durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder
  3. 3. durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums gemäß § 75 ASchG, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz enthalten ist.

(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 74 ASchG anerkannten Fachausbildung nachweisen.

(3) Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.

(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen.

(5) Bei Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums nach § 75 ASchG entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zur Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung und der Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte entfällt diese Verpflichtung des Dienstgebers insoweit, als die externen Sicherheitsfachkräfte nachweislich das erforderliche Hilfspersonal, die erforderliche Ausstattung und die erforderlichen Mittel beistellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2018

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR40160239