§ 73 ASchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

7. Abschnitt

Präventivdienste Bestellung von Sicherheitsfachkräften

§ 73.

(1) Arbeitgeber haben Sicherheitsfachkräfte zu bestellen.

Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:

  1. 1. durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte) oder
  2. 2. durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder
  3. 3. durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums.

(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 nachweisen.

(3) Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.

(4) Arbeitgeber sind verpflichtet, den Sicherheitsfachkräften das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen.

(5) Bei Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums, das über eine aufrechte Feststellung gemäß § 75 Abs. 2 verfügt, entfällt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beistellung des Hilfspersonals, der Ausstattung und Mittel. Bei Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder eines sicherheitstechnischen Zentrums, das über keine Feststellung gemäß § 75 Abs. 2 verfügt, entfällt diese Verpflichtung der Arbeitgeber insoweit, als die externen Sicherheitsfachkräfte oder das Zentrum nachweislich das erforderliche Hilfspersonal, die erforderliche Ausstattung und die erforderlichen Mittel beistellen.