§ 73 Apothekerkammergesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Kammeramtsdirektor und Personal

§ 73

(1) Die Bestellung des Kammeramtsdirektors und seines Stellvertreters sowie der Abschluss und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegt dem Kammervorstand. Der Kammeramtsdirektor und sein Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

(2) Der Kammeramtsdirektor führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und dienstlich Vorgesetzter der Kammerangestellten.

(3) Die näheren dienstrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Anstellungserfordernisse sowie der gehalts- und pensionsrechtlichen Bestimmungen werden in einer Dienstordnung geregelt. Die Dienstordnung ist vom Kammervorstand zu beschließen und unverzüglich dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Kenntnis zu bringen.