§ 73 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Funktionsgebühren

§ 73

(1) § 73.Funktionsgebühren können vom Vorstand der Arbeiterkammer dem Präsidenten, den Vizepräsidenten, den weiteren Vorstandsmitgliedern sowie dem Vorsitzenden des Kontrollausschusses zuerkannt werden. Bei der Festlegung der Funktionsgebühren ist auf das Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme, die Zahl der Kammerzugehörigen sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Arbeiterkammer Bedacht zu nehmen. Der Vorstandsbeschluß ist der Vollversammlung und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Vorstand ist bezüglich des Ausmaßes der Funktionsgebühr an Höchstgrenzen gebunden, die in einer von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Richtlinie der Bundesarbeitskammer festzulegen sind. Die Richtlinie der Bundesarbeitskammer ist von der Hauptversammlung zu beschließen. Die für einen Monat zustehende Funktionsgebühr des Präsidenten darf den Betrag nicht übersteigen, der dem um 25 vH verminderten, höchstens zustehenden Bezug (Amtseinkommen) zuzüglich Auslagenersatz (Funktionszulage) eines Mitglieds der Landesregierung (Landesrat) des jeweiligen Bundeslandes entspricht.

(3) Die Funktionsgebühren der übrigen in Abs. 1 genannten Funktionäre sind in der Richtlinie der Bundesarbeitskammer abgestuft unter der Funktionsgebühr des Präsidenten angemessen zu begrenzen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmung des § 16a Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der jeweils geltenden Fassung, ist bei der Festsetzung der Bezüge mit der Maßgabe zu berücksichtigen, daß für die Bestimmung der Höchstgrenzen nach dem Bezügegesetz sämtliche Funktionsgebühren nach diesem Bundesgesetz und nicht nur jene für Tätigkeiten (Funktionen) in einem Vertretungsorgan (§ 16a Abs. 2 Z 8 Bezügegesetz) heranzuziehen sind.

(5) Die Arbeiterkammer hat mit dem Präsidenten auf Grundlage des gültigen Beschlusses des Vorstands einen freien Dienstvertrag abzuschließen, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten einschließlich einer allfälligen Pensionsregelung (§ 74) vertraglich festgelegt werden. Bei diesem Vertragsabschluß wird die Arbeiterkammer durch einen im Vorstand dazu mit Mehrheit bestimmten Vizepräsidenten vertreten, der den Beschluß des Vorstands zu vollziehen hat.

(6) Die Aufsichtsbehörde hat die Richtlinie der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer zu genehmigen, wenn sie den gesetzlichen Höchstgrenzen nach Abs. 2 und 3 entspricht. Ein Vorstandsbeschluß betreffend Funktionsgebühren ist von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, wenn er Funktionsgebühren vorsieht, die höher sind als die in der Richtlinie enthaltenen und genehmigten Höchstgrenzen.

(7) Für Funktionäre der Bundesarbeitskammer gelten die voranstehenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß die Festlegung von Funktionsgebühren durch den Vorstand der Bundesarbeitskammer nur zugunsten des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder der Bundesarbeitskammer zulässig ist und daß die zuerkannte Funktionsgebühr einer Richtlinie der Hauptversammlung entsprechen muß, in der Höchstgrenzen der jeweiligen Funktionsgebühren festzulegen sind. Die dem Präsidenten der Bundesarbeitskammer höchstens zuerkennbare Funktionsgebühr darf 10% der ihm als Präsident gemäß der Richtlinie nach Abs. 2 höchstens zustehenden Funktionsgebühr nicht übersteigen. Die Höchstgrenzen der übrigen Funktionsgebühren sind in der Richtlinie angemessen abgestuft festzusetzen. Hinsichtlich der Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde gilt Abs. 6.