§ 739 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

§ 739

Jede dieser Hälften wird unter den Großältern der einen und der andern Seite, wenn sie beyde noch leben, gleich getheilt. Ist eines der Großältern; oder sind beyde von der einen oder andern Seite gestorben; so wird die dieser Seite zugefallenen Hälfte zwischen den Kindern und Nachkömmlingen dieser Großältern nach jenen Grundsätzen getheilt, nach welchen in der zweyten Linie die ganze Erbschaft zwischen den Kindern und Nachkömmlingen der Aeltern des Erblassers getheilt werden muß (§§. 735 – 737).