Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
5.2 Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
5.2.1 Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmung
§ 72a
Dienstgeber im Sinne der §§ 73 bis 92j ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Dienstnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt.
09.12.2014
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