§ 72a NÖ LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

5.2 Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

5.2.1 Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmung

§ 72a

Dienstgeber im Sinne der §§ 73 bis 92j ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die als Vertragspartei des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Dienstnehmer die Verantwortung für das Unternehmen oder den Betrieb trägt.

09.12.2014

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