Vereinfachtes Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des
Bebauungsplans
§ 72
(1) Eine Aufstellung und Änderung des Bebauungsplans unter Anwendung des Abs. 2 ist nur zulässig, wenn
- 1. das Planungsgebiet 3.000 m² nicht überschreitet;
- 2. es sich um Bebauungspläne der Aufbaustufe gemäß § 50 Abs. 3 Z 2 handelt;
- 3. es sich um erweiterte Bebauungspläne der Grundstufe gemäß § 52 handelt.
(2) Für das vereinfachte Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen gilt § 71 mit folgender Abweichung: Die Kundmachung nach § 71 Abs. 2 kann unterbleiben.
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