§ 72 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 72

Betriebsbedingte Mehrarbeiten

(1) Die aufgrund ihres Dienstverhältnisses neben ihrer übrigen Tätigkeit auch mit Viehpflege, Melkung oder mit regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäftigten Dienstnehmer haben diese Arbeiten und die üblichen Früh- und Abendarbeiten auch über die wöchentliche Normalarbeitszeit hinaus bis zu einem Ausmaß von sechs Stunden wöchentlich zu verrichten. Hiefür gebührt ihnen ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb eines Monats. Über dieses Ausmaß hinaus geleistete Arbeiten unterliegen den Bestimmungen des § 74.

(2) Wenn ein Freizeitausgleich nicht gewährt wird, ist für die Mehrarbeiten im Sinne des Abs. 1 eine besondere Vergütung zu leisten, deren Ausmaß durch Kollektivvertrag bestimmt werden kann.

(3) Für den Fall, dass das Ausmaß der besonderen Vergütung nicht durch Kollektivvertrag bestimmt ist, hat die Landesregierung durch Verordnung das Ausmaß dieser Vergütung unter Bedachtnahme auf die Art der Tätigkeit und auf das Verhältnis, das zwischen der Vergütung für die übrige Tätigkeit (Abs. 1 erster Satz) und für die Leistung von Überstunden besteht, angemessen festzusetzen.

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