§ 72 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 72.

Sonstige Erledigungen einer Abgabenbehörde können mündlich ergehen, soweit nicht die Partei eine schriftliche Erledigung verlangt. Der Inhalt mündlicher Erledigungen ist in Aktenvermerken festzuhalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)