11. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Bestimmungen über Mutterschutz und Karenzurlaube
aus Anlass der Mutter- oder Vaterschaft
§ 72
Auf Vertragsbedienstete finden die Bestimmungen des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes sinngemäß Anwendung. Auf Vertragsbedienstete, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß Anwendung.
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