§ 72 GHV 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Erstellung des Rechnungsabschlusses

§ 72

(1) Der Rechnungsabschluß der Gemeinde ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr unter Berücksichtigung des Auslaufmonats (§ 27) zu erstellen. Grundlage dafür bilden die abgeschlossenen Sachbücher des ordentlichen und des außerordentlichen Haushaltes sowie der voranschlagsunwirksamen (durchlaufenden) Gebarung.

(2) Die Erstellung des Rechnungsabschlusses hat unter Beachtung der Bestimmungen des § 49 der Salzburger Gemeindeordnung 1976 zu erfolgen.

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