§ 72 FGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Verbot des Überfahrens und Überbauens

§ 72.

Erdgedeckte ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen weder überfahrbar (dies muss durch geeignete Sicherungsmaßnahmen sichergestellt sein) noch gänzlich oder teilweise überbaut sein.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013095

Dokumentnummer

NOR40275449

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