§ 72
Bewertung von Wertpapieren und Anteilen; Steuerkurswerte.
(1) Für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften sind die §§ 13 und 14 maßgebend.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind für inländische Wertpapiere (Schuldverschreibungen, Optionsscheine, Aktien, Genußscheine, Partizipationsscheine im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, in der jeweils geltenden Fassung, Zertifikate über Anteile an inländischen Kapitalanlagefonds) nach Maßgabe der §§ 73 und 74 besondere Werte festzusetzen (Steuerkurswerte). § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.