§ 72 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide

§ 72.

(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 65 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am Stichtag eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

  1. 1. Minderung der Erwerbsfähigkeit, die zum Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes1957, BGBl. Nr.152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr.183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr.27/1964, berechtigt,
  2. 2. Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft,
  3. 3. Besitz eines Bescheides gemäß §14 Abs.1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,
  4. 4. Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß §13 Abs.2 des Invalideneinstellungsgesetzes1953, BGBl. Nr.21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.55/1958 oder gemäß §13 Abs.2 des Invalideneinstellungsgesetzes1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr.329/1973.

Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

40 vH auf 32 Stunden,

50 vH auf 40 Stunden.

(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.