§ 72 ASGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Zurücknahme der Klage

§ 72

§ 72. Für die Zurücknahme der Klage gelten folgende Besonderheiten:

  1. 1. Der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid tritt durch die Zurücknahme der Klage nicht wieder in Kraft;
  2. 2. nimmt ein Versicherter seine Klage zurück, so
  1. a) bedarf er hiezu in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers;
  2. b) gilt sein Antrag soweit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist;
  3. c) hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die er dem Versicherten auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage nach dem § 71 Abs. 2 zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre;
  4. d) darf er in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 eine Klage auf Leistung erheben, wenn der Versicherungsträger seiner Verpflichtung nach lit. c nicht nachkommt;
  1. 3. in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 2 oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs. 1 Z 5 kann die Klage nicht zurückgenommen werden.