§ 72 ÄrzteG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.6.2026

§ 72.

(1) In Ärztekammern mit mehr als 3 000 Kammerangehörigen sind

  1. 1. in der Kurie der angestellten Ärztinnen/Ärzte je eine Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzte und der Turnusärztinnen/Turnusärzte und
  2. 2. in der Kurie der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte eine Sektion der Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin, Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin und approbierten Ärztinnen/Ärzte sowie für die anderen Sonderfächer eine Sektion der Fachärztinnen/Fachärzte
  1. zu bilden. In Ärztekammern mit weniger als 3 000 Kammerangehörigen können entsprechende Sektionen gebildet werden. Innerhalb der Sektionen können die Kammerangehörigen in Fachgruppen erfasst werden.

(2) Jede/Jeder Kammerangehörige darf nur einer Sektion angehören. Im Zweifelsfall entscheidet der Kammervorstand über die Zugehörigkeit. Ärztinnen/Ärzte, die sowohl als zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzte als auch als Turnusärztinnen/Turnusärzte eingetragen sind, sowie Ärztinnen/Ärzte, die sowohl zur selbstständigen Berufsausübung als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, als Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin als auch als Fachärztin/Facharzt in einem oder mehreren anderen Sonderfächern eingetragen sind, sind in der Sektion zu erfassen, die der letzten Eintragung ihrer Berufsberechtigung entspricht. Die betreffenden Ärztinnen/Ärzte haben jedoch das Recht, ihre Sektionszugehörigkeit selbst zu bestimmen. Eine entsprechende Mitteilung ist schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zum Ablauf der zwölften Stunde des siebenten Tages vor dem Tag der Wahlanordnung zu hinterlegen.

(3) Die Kammerangehörigen können örtlich in Sprengeln und fachlich in Sektionen und Fachgruppen erfasst werden. Die örtliche Untergliederung in Sprengel hat auf die regionalen Grenzen der Bezirksverwaltungsbehörden, in Wien auf die Gemeindebezirke, Bedacht zu nehmen.

(4) Nähere Vorschriften über die örtliche und fachliche Gliederung können durch Satzung erlassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40260700