§ 72 AMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1996

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

VIII. ABSCHNITT

Pharmareferent

Qualifikation

§ 72.

(1) Die Tätigkeit eines Pharmareferenten darf nur von Personen ausgeübt werden, die

  1. 1. ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Medizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie erfolgreich abgeschlossen haben oder
  2. 2. durch eine Prüfung nachgewiesen haben, daß ihre Berufsvorbildung im Hinblick auf die Tätigkeit eines Pharmareferenten der Berufsvorbildung gemäß Z 1 gleichzuhalten ist.

(2) Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 2 ist vor einer beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Prüfungsfächer, die Prüfungsvoraussetzungen und die Durchführung der Prüfung zu erlassen.

(4) In der Verordnung nach Abs. 3 ist jedenfalls zu bestimmen, daß

  1. 1. der Prüfungskommission als Mitglieder vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu bestellende Sachverständige aus den in Z 2 genannten Fachgebieten sowie je ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages und der Österreichischen Ärztekammer als Beisitzer anzugehören haben,
  2. 2. die Prüfung zumindest die Fächer
  1. a) Allgemeine Grundlagen der Physik und Chemie,
  2. b) Anatomie und Physiologie,
  3. c) Pathologie,
  4. d) Hygiene, Medizinische Mikrobiologie und Parasitologie,
  5. e) Pharmakologie und Pharmazeutische Technologie,
  6. f) Pharmazeutische Chemie und Pharmakognosie und
  7. g) Arzneimittelrecht

    zu umfassen hat, und

  1. 3. Voraussetzung zur Ablegung der Prüfung zumindest das Vorliegen einer Berechtigung zum Besuch einer österreichischen Universität als ordentlicher Hörer darstellt.