§ 71 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Nach Art. XXXII Z 9 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung der Abs. 1 und 3 anzuwenden, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dem 31. Dezember 1997 gestellt wird.

ÜR: Art. VIII § 3, BGBl. Nr. 569/1973

§ 71

(1) § 71.Die die Verfahrenshilfe genießende Partei ist mit Beschluß zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist und die noch nicht berichtigt sind, wie ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung des ihr beigegebenen Rechtsanwalts, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.

(2) In dem Beschluß über die Nachzahlung ist der Partei zunächst der Ersatz der im § 64 Abs. 1 Z. 1 Buchstaben b bis f genannten Beträge aufzuerlegen, dann die Leistung der Entlohnung des Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Bestimmung ihrer Höhe und endlich die Entrichtung der im § 64 Abs. 1 Z. 1 Buchstabe a genannten Beträge; dieser Beschluß ist erst nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar.

(3) In Verfahren nach den Abs. 1 und 2 kann das Gericht die Parteien unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, von Belegen auffordern. Der § 381 ist sinngemäß anzuwenden.