§ 71 TEG

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2003

§ 71

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die den Gemeinden nach § 10 Abs. 1 lit. b und § 23 Abs. 3 zukommenden Parteirechte und die Abgabe einer Äußerung nach § 41 Abs. 4 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

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