§ 71
Aufnahme in Anstaltsbehandlung
(1) Unabweisbare Personen müssen in Anstaltsbehandlung genommen werden.
(2) Als Patienten und Patientinnen dürfen nur anstaltsbedürftige Personen und Personen, die sich einem operativen Eingriff unterziehen, aufgenommen werden.
(3) Bestimmungen, die zur Aufnahme von sozialversicherten Personen in die Anstaltsbehandlung verpflichten oder berechtigen, bleiben unberührt.
(4) Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Die Aufnahme in einer dislozierten Tagesklinik auf dem Gebiet eines Sonderfaches, für das eine Abteilung, ein Department oder ein Fachschwerpunkt nicht vorhanden ist, ist nur zulässig, wenn für allfällige Zwischenfälle eine Abteilung, ein Fachschwerpunkt oder ein Department desselben Sonderfaches voraussichtlich nicht erforderlich sind.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Aufnahme für Personen,
- a) die keinen Hauptwohnsitz in Österreich haben und
- b) die die voraussichtlichen LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren sowie Kostenbeiträge bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten (§ 87) nicht erlegen oder sicherstellen,
auf die Fälle der Unabweisbarkeit beschränken. Eine solche Beschränkung darf Vorschriften über die Aufnahme von Personen, die sozialversichert oder einem Rechtsträger der Sozialversicherung zugeordnet sind, und dem Recht der Europäischen Union sowie staatsrechtlichen Verpflichtungen nicht widersprechen.
(6) Über die Aufnahme entscheiden die nach der Anstaltsordnung hiezu berufenen Organe aufgrund einer Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin der Krankenanstalt.
14.11.2016
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