Pfändungsschutz
§ 71*)
Das Urlaubsentgelt, die Urlaubsentschädigung und die Urlaubsabfindung sind der Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsansprüche betrifft.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977
27.09.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
