§ 71 LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

§ 71*)
Leistungsprämie

(1) Dem Landesbediensteten kann nach Maßgabe der Erfüllung seiner Aufgaben eine Leistungsprämie in der Höhe von höchstens 5 v.H. seiner jährlichen Monatsbezüge ohne Kinderzulage, jedoch zuzüglich der Sonderzahlungen gewährt werden. Auf die Gewährung einer Leistungsprämie besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Der prozentuelle Durchschnitt der in einer Dienststelle, im Amt der Landesregierung in einer Abteilung, gewährten Leistungsprämien darf 50 v.H. des gemäß Abs. 1 möglichen Höchstbetrages nicht übersteigen.

(3) Die Leistungszulage ist jährlich für das vergangene Jahr zu gewähren.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2010

10.12.2015

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