§ 71
Verteilung der Mandate auf die Wahlwerber
(1) Die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 70 auf eine Partei entfallen, sind den Wahlwerbern dieser Partei - vorbehaltlich des Abs. 5 - in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (§ 66 Abs. 5) zuzuweisen.
(2) Das restliche der Partei zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Wahlwerber, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde und dessen Vorzugsstimmenzahl
- 1. größer ist als die der anderen Bewerber seiner Partei, denen kein Mandat nach Abs. 1 oder 5 zugewiesen wurde, und
- 2. mindestens so groß ist wie 15 v.H. der für seine Partei abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Kann das Vorzugsstimmenmandat nach Abs. 2 nicht vergeben werden, so ist es dem Wahlwerber der jeweiligen Partei mit der größten Wahlpunktezahl (§ 66 Abs. 5) zuzuweisen, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 oder 5 zugewiesen wurde.
(4) Bei gleicher Wahlpunktezahl in den Fällen der Abs. 1 und 3 entscheidet das Los. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerber einer Partei im Fall des Abs. 2 die gleiche Zahl an Vorzugsstimmen haben.
(5) Hat der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, oder ist er einer der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber oder gilt er nach § 72 Abs. 3 und 4 als zum Bürgermeister gewählt, so ist ihm jedenfalls zuerst ein Mandat zuzuweisen.
(6) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunkte (§ 66 Abs. 5) als Ersatzmitglieder.
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