Verwendungsabgeltung
§ 71
(1) Leisten Vertragsbedienstete die im § 70 Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihnen dafür eine Verwendungsabgeltung.
(2) Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 70 Abs. 2 anzuwenden. Für die Abgeltung von Mehrleistungen gilt § 70 Abs. 3.
(3) Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
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