§ 71 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Zweigstellen

§ 71

(1) Berufsberechtigte sind berechtigt, ihren Beruf von ihrem Berufssitz aus im gesamten Bundesgebiet auszuüben.

(2) Berufsberechtigte sind berechtigt, Zweigstellen zu errichten. Voraussetzung für die Errichtung einer Zweigstelle ist die Übertragung der Leitung der Zweigstelle an eine Person mit aufrechter Berufsbefugnis, die ihren Berufssitz in jenem Bundesland hat, in dem sich die Zweigstelle befindet, in dieser hauptberuflich und unter Ausschluss jeder Tätigkeit eines Bilanzbuchhaltungsberufes auf eigene Rechnung vom Inhaber der Zweigstelle beschäftigt wird und jene Berufsberechtigung besitzt, die für die in der Zweigstelle ausgeübten Tätigkeiten eines Bilanzbuchhaltungsberufes erforderlich ist.

(3) Die Errichtung einer Zweigstelle ist der Paritätischen Kommission unverzüglich zu melden. Der Meldung sind die erforderlichen Urkunden zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzung gemäß Abs. 2 anzuschließen.

(4) Die Paritätische Kommission hat die Errichtung einer Zweigstelle binnen vier Wochen nach erfolgter Meldung mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß Abs. 2 nicht erfüllt ist.

(5) Die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes in einer Zweigstelle ist von der Paritätischen Kommission mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzung gemäß Abs. 2 weggefallen ist.

(6) Gegen einen Bescheid, mit dem die Errichtung einer Zweigstelle oder die Ausübung einer Tätigkeit eines Bilanzbuchhaltungsberufes in einer Zweigstelle untersagt wird, steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.