§ 71 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2000

§ 71

(1) An Stelle des örtlich zuständigen Finanz(Zoll)amtes kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, für die Erhebung einer Abgabe ein anderes sachlich zuständiges Finanz(Zoll)amt bestimmt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

(2) Die Verfügung gemäß Abs. 1 trifft die den beteiligten Ämtern gemeinsame Oberbehörde.

(3) Die Verfügung gemäß Abs. 1 kann auch vom örtlich zuständigen Finanz(Zoll)amt erlassen werden, wenn die Partei und das Finanz(Zoll) amt, das zuständig werden soll, der Zuständigkeitsübertragung schriftlich zugestimmt haben.