§ 717 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

2) durch Widerruf;

§ 717

Will der Erblasser seine Anordnung aufheben, ohne eine neue zu errichten; so muß er sie ausdrücklich entweder mündlich, oder schriftlich widerrufen, oder die Urkunde vertilgen.