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§ 70 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Eigenmittelerfordernis

§ 70.

(1) Das Eigenmittelerfordernis kleiner Versicherungsvereine ist auf der Grundlage der abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt und der Gesamtversicherungssumme im Eigenbehalt zu ermitteln. Die näheren Bestimmungen für die Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses sind von der FMA mit Verordnung festzulegen, wobei auf die besonderen Verhältnisse der kleinen Versicherungsvereine, insbesondere den eingeschränkten Geschäftsbereich, Bedacht zu nehmen ist.

(2) Kleine Versicherungsvereine haben das Eigenmittelerfordernis jederzeit durch Eigenmittel gemäß § 71 zu bedecken.

(3) Eine Verteilung des Jahresüberschusses an die Mitglieder ist ausgeschlossen, insoweit die Verteilung zu einer Unterschreitung der zuletzt gemeldeten Eigenmittelanforderung führen würde.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40275898

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