§ 70 TEG

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2003

9. Teil

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 70

Mitwirkung der Organe der Bundespolizei

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 17 Abs. 2 und 6, 22, 24 Abs. 6, 25 Abs. 3, 32 Abs. 4 und 67 Abs. 4 dadurch mitzuwirken, dass sie auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der nach diesen Bestimmungen zulässigen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Hilfe leisten.

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