§ 70 StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Gewerbsmäßige Begehung

§ 70.

Gewerbsmäßig begeht eine strafbare Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.