Zu LGBl Nr 9/2005: Novellierung betrifft nur das Inkrafttretedatum!
Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel
§ 70
(1) Für Zwecke der Beitragsleistung zum Betriebsabgang öffentlicher Krankenanstalten hat die Landesregierung durch Verordnung festzusetzen:
- a) die Gemeinden jenes Gebiets, für dessen Bevölkerung die Krankenanstalt zunächst bestimmt ist, als Beitragsbezirk und
- b) die Gemeinden des über den Beitragsbezirk hinausgehenden Einzugsgebiets als Krankenanstaltensprengel.
(2) Der gesamte Betriebsabgang einer öffentlichen Krankenanstalt, der sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten gegenüber den Einnahmen ergibt, ist zu tragen:
- a) zu 48 % vom Land;
- b) zu 32 %, und zwar je zur Hälfte, von den Gemeinden des Beitragsbezirks und des Krankenanstaltensprengels;
- c) im Übrigen vom Rechtsträger der Krankenanstalt, soweit dieser Anteil nicht durch allfällige Zweckzuschüsse des Bundes gemäß § 57 des Krankenanstaltengesetzes oder durch sonstige Zuschüsse, die nach der Verordnung über die Berechnung des Betriebsabganges nicht als Einnahmen der Krankenanstalt anzusehen sind, gedeckt ist.
Zur Berechnung des Betriebsabganges hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, wobei folgende Grundsätze zu beachten sind: Ausgaben für Erweiterungsanschaffungen sowie Zuschüsse und Spenden dafür haben außer Betracht zu bleiben, ebenso Rücklagenbildungen und - auflösungen sowie Zinsaufwände und -erträge. Pensionsbeiträge und -lasten sind anzusetzen. Betriebsnotwendige Verwaltungskostenbeiträge sind anzuerkennen. Leistungen für anstaltsfremde Zwecke sind aufwandsneutral darzustellen.
(2a) Die im Abs 2 in den lit a und b enthaltenden Prozentsätze können von der der Landesregierung durch Verordnung erhöht werden, wenn den Krankenanstaltenträgern durch eine Änderung der Rechtslage zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen, die den Betriebsabgang von öffentlichen Krankenanstalten verringern.
Dabei ist nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
- a) Der auf Grund der erhöhten Prozentsätze zu leistende Beitrag darf nicht höher sein als jener Betrag, der nach Abs 2 lit a und b zu leisten gewesen wäre, wenn nicht zusätzliche Mittel den Betriebsabgang verringert hätten.
- b) Der vom Land und den Gemeinden zu tragende Anteil darf gemeinsam nicht mehr als 92,5 % des verringerten Betriebsabganges betragen.
- c) Das Verhältnis der Anteile, die vom Land, von den Gemeinden des Beitragsbezirks und von den Gemeinden des Krankenanstaltensprengels zu tragen sind (3 : 1 : 1), darf nicht verändert werden.
Eine solche Verordnung kann auch rückwirkend erlassen werden.
(3) Der nach Abs 2 und 2a von den Gemeinden zu tragende Teil des Betriebsabganges der öffentlichen Krankenanstalten wird auf diese entsprechend ihrer Finanzkraft (§ 12 Abs 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2001) aufgeteilt.
(4) Auf Rechnung der nach den Abs 2 und 3 zu leistenden Beiträge haben das Land und die Gemeinden zum 31. März, 30. Juni und 30. September vorläufige Beiträge in der Höhe von jeweils 30 % zu entrichten. Der Berechnung dieser Beiträge ist der vom Land und den Gemeinden nach den Abs 2 und 3 jeweils zu übernehmende Anteil am zu erwartenden Betriebsabgang zugrunde zu legen, den der Rechtsträger der Krankenanstalt auf Grund eines jährlichen Voranschlages zu ermitteln hat. Nach Vorliegen des Rechnungsabschlusses (Jahresrechnung) des vergangenen Jahres sind auf der Grundlage des festgestellten Betriebsabganges die endgültigen Beiträge des Landes und der Gemeinden zu berechnen. Der Unterschiedsbetrag zwischen den im vergangenen Jahr auf Grund des veranschlagten Betriebsabganges geleisteten Beiträgen und den aufgrund des Rechnungsabschlusses ermittelten Beiträgen ist jeweils zum 30. September auszugleichen. Rechtsträger einer Krankenanstalt, die eine Gebietskörperschaft sind, haben die Beiträge (vorläufige Beiträge und nachträgliche Beiträge zum Ausgleich) unmittelbar den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften zur Zahlung vorzuschreiben; Rechtsträger, die keine Gebietskörperschaften sind, haben die Berechnungen der Landesregierung bekannt zu geben, die die Zahlungsvorschreibung der Beiträge vorzunehmen hat.
(5) Wird eine Zahlungsvorschreibung im Sinn des Abs 4 von der betreffenden Gebietskörperschaft bestritten, kann sie binnen sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der Vorschreibung an gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung beantragen. Zuständig für die Bescheiderlassung und die Entgegennahme des Antrags ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Krankenanstalt gelegen ist, bei vom Land geführten Krankenanstalten oder in anderen Fällen der vorangegangenen Zahlungsvorschreibung durch die Landesregierung jedoch diese. Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat der bescheiderlassenden Behörde alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(6) Im Verfahren zur Ermittlung und Vorschreibung der Beiträge nach Abs 4 und 5 kommt den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinn des AVG zu. Die Beiträge werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Vorschreibung im Sinn des Abs 4 an gerechnet, fällig. Dies gilt auch im Fall eines Antrags auf Bescheiderlassung für 75 % des jeweils vorgeschriebenen Beitrags. Ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten.
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