VIII. ABSCHNITT Besondere Gebühren
§ 70.
(1) Durch Verordnung können Druckkostenbeiträge sowie besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen und Beglaubigungen sowie für Registerauszüge festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 1 200 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
(2) Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund einer das Markenrecht regelnden Vorschrift zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren oder Druckkostenbeiträge nicht gezahlt werden.
Zum Abs. 1: Siehe §§ 20, 21 PGMMV, BGBl. Nr. 226/1994.
Vom 13. 4. 1999 bis 22. 7. 1999 gelten zwei inhaltlich verschiedene Fassungen des § 70. Bedingt durch Umbenennungen wurde dem § 70 ein neuer Inhalt mit 13. 4. 1999 gegeben. § 70 wird ab 23. 7. 1999 zu § 72.
Schlagworte
Arbeitsaufwand, BGBl. Nr. 259/1970
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2026
Gesetzesnummer
10002180
Dokumentnummer
NOR12036287
alte Dokumentnummer
N2199225517J
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