§ 70 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1988

§ 70
Kundmachung der Bestimmungen über die Wahlpflicht

Die Gemeindewahlbehörde hat die wesentlichen Bestimmungen der §§ 67 und 68 während der letzten Woche vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

30.07.2019

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