§ 70 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 70

Arbeitsspitzen

(1) Während der Arbeitsspitzen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in der Landwirtschaft um drei Stunden verlängert werden. Sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen, dass die im § 68 Abs. 2 festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.

(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden.

(3) Für den Fall, dass eine kollektivvertragliche Regelung im Sinn des Abs. 2 fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse nicht gilt, hat die Landesregierung durch Verordnung die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen zu bestimmen.

(4) Die nach Abs. 3 festgesetzte Arbeitszeit ist in den Monaten November bis einschließlich März entsprechend zu verkürzen.

(5) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 69.

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